Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Der Gesetzentwurf bringt für Fachkräfte, die im Ausland Qualifikationen erworben haben und hier anerkennen lassen wollen, viele Erleichterungen. Das ist eine positive Nachricht für die betroffenen Personen, aber auch für die Unternehmen, die nach Fachkräften suchen. Das sehen auch die Anzuhörenden so. Da ich mich dem Vorwurf verwehre, der im Ausschuss erhoben wurde, dass wir nicht bereit seien, auf Anregungen aus der Anhörung einzugehen, möchte ich gewissenhaft auf alle drei Anmerkungen eingehen, die konkret zur Änderung des Gesetzes in der schriftlichen Anhörung eingegangen sind. Sie unterstreichen nämlich auch noch einmal, welche Erleichterungen und Vorteile das Gesetz bietet.
Das Institut für berufliche Bildung, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik schlägt vor, dass Übersetzungen auch von Übersetzerinnen und Übersetzern aus dem europäischen Ausland anerkannt werden. Dies ist bereits im Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz, auf das auch verwiesen wird, genau so geregelt. Gerade bei Übersetzungen bietet der Gesetzentwurf große Erleichterungen, die die Betroffenen auch finanziell entlasten können. Es kann zukünftig auf eine Übersetzung in die deutsche Sprache verzichtet werden, wenn die Prüfung der Qualifikation auch so, beispielsweise bei englischen Dokumenten, möglich ist.
Sie schlagen weiter vor, dass im Gesetz ergänzt wird, dass antragsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz auch im Ausland haben können. Dies ist wichtig und richtig; denn Personen brauchen oft Anerkennung, um einen Arbeitsplatz bekommen und dann einen Antrag auf ein Visum stellen zu können. Im Gesetz sind die Antragsberechtigten jedoch bereits klar benannt: jede Person, die einen Ausbildungsnachweis im Ausland erworben hat.
Die Handwerkskammern sehen ein Problem im Verzicht auf Originaldokumente und befürchten das Risiko von Fälschungen. Darauf möchte ich entgegnen, dass bei dem Verdacht auf Fälschungen Originale angefordert werden können. Dies würde im Verhältnis zu Erleichterungen stehen, die durch die elektronische Bearbeitung, die nun ermöglicht wird, entstehen. Gerade hier liegt einer der großen Vorteile des Gesetzes. Unterlagen können zukünftig auch elektronisch eingereicht werden. Damit machen wir eine vollständige digitale Antragstellung möglich.
Weitere Vorschläge betreffen nicht direkt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Auf ein Thema, das in der Mehrheit der Stellungnahmen zu Recht angesprochen wurde, möchte ich dennoch kurz eingehen. Die im Gesetz vorgesehene Bearbeitungszeit von drei Monaten kann oft nicht eingehalten werden. Damit eine Integration in den Arbeitsmarkt geschehen kann oder eine Fachkraft aus dem Ausland eine Arbeitsstelle antreten kann, müssen die Bearbeitungszeiten planbar und schneller sein.
Der Gesetzentwurf schafft hier durch die bereits erwähnten elektronischen Wege, den Verzicht auf Originale und Übersetzungen eine Beschleunigung der Verfahren. Außerdem werden zukünftig zwei Daten in der Statistik erhoben: das Datum der Antragstellung und das Datum der Vollständigkeit der Unterlagen. Das ermöglich, die Gründe für lange Verfahren besser nachzuvollziehen. Wir sehen deshalb keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf, der sich an engen Vorgaben des Bundesgesetzes bewegt.
Wir sind überzeugt, dass er die Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen für Fachkräfte unterstützt und damit die Menschen und die Unternehmen. Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zum Gesetzentwurf. – Vielen Dank.